Nein. Auf einem Hochsee-Kreuzfahrtschiff muss ein Schiffsarzt mit an Bord sein, wenn er fehlt, liegt ein Reisemangel vor, für den der Reiseveranstalter haften muss. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Bordarzt einen Behandlungsfehler macht. Die medizinische Behandlung und Betreuung des Urlaubers an Bord ist nicht Bestandteil des Reisevertrages und somit haftet der Reiseveranstalter nicht für die ärztlichen Leistungen. Juristisch ausgedrückt ist der Schiffsarzt kein Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters. Der Urlauber kann den Schiffsarzt aber direkt haftbar machen.