Wenn sich ein Reiseveranstalter bei der Absage einer Kreuzfahrt auf einen sogenannten unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand (Gefahrenlage) beruft, muss er genau darlegen, warum die vom Kunden gebuchte Kreuzfahrt (Reise) hiervon betroffen ist. Liegt lediglich eine unternehmerische Entscheidung der Reederei vor, ein Seegebiet zu umfahren,so dass ein vereinbarter Starttermin einer Kreuzfahrt nicht eingehalten werden kann, kann sich ein Schadensersatzanspruch des Urlaubers wegen entgangener Urlaubsfreude ergeben. Es bedarf einer genauen Prüfung im Einzelfall. Ein solcher Anspruch kann sich auch gegeben sein, wenn die Reederei Kreuzfahrten absagt, um andere spätere Kreuzfahrten planmäßig starten zu lassen und das Kreuzfahrtschiff frühzeitig auf einem Umweg zu den jeweiligen Startpunkten fahren muss, um rechtzeitig vor Ort zu sein.