Ja, fallen vertraglich zugesagte Ziele auf einer Kreuzfahrt aus, liegt ein Reisemangel vor, der zur Preisminderung berechtigt. Einen Reisegutschein muss der Kunde nicht akzeptieren, eine begründete Preisminderung muss ausbezahlt werden. Ggf. steht dem Kunden auch ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude zu. Ob ein solcher Anspruch besteht, muss je nach Lage des Einzelfalles überprüft werden.