Eine Umbuchung ist immer einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Bei einer Absage der Kreuzfahrt kann der Urlauber das Angebot einer Umbuchung auf eine andere Reise annehmen, muss es aber nicht. Sagt ein Reiseveranstalter eine gebuchte Kreuzfahrt ab, ohne sich entlasten zu können, besteht die Möglichkeit, dass dem Reisekunden ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude zusteht. Zahlreiche Urteile hierzu finden sich in der Würzburger Tabelle.