Ja. Das Nichtanlaufen des Hafens erfolgt zwar aus Sicherheitsgründen, d.h. zum Wohl aller Passagiere, gleichwohl stellt die Änderung einen Reisemangel dar, obwohl dem Reiseveranstalter kein Verschulden trifft. Der Anspruch auf eine Preisminderung ist verschuldensunabhängig. Der Kunde bekommt die vertraglichen Leistungen nicht vollständig erbracht und so ist eine Minderung gerechtfertigt. Ein zusätzlicher Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude besteht hingegen nicht, da es an einem Verschulden des Reiseveranstalters fehlt.