Bucht der Urlauber auf einem Kreuzfahrtschiff eine Außenkabine, muss er nicht mit Sichtbeeinträchtigungen rechnen. Wird die Sicht durch ein Rettungsboot, eine Treppe oder Rohre beeinträchtigt, muss der Reiseveranstalter in der Reiseausschreibung darauf hinweisen. Macht er es nicht, liegt ein Reisemangel vor, der zur Preisminderung berechtigt. Je nach Fall können es zwischen 5 und 15 Prozent sein. Urteile hierzu finden sich in der „Würzburger Tabelle“. Anders sieht es aus, wenn man eine „Glückskabine“ bucht und der Reiseveranstalter die freie Wahl der Kabine hat.