Ja. Nach dem Reisevertragsrecht muss ein Reiseveranstalter für den Fall seiner Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz abgesichert sein. Die genaue Regelung hierzu findet sich in § 651k BGB. Zum Nachweis einer entsprechenden Insolvenzversicherung muss der Reiseveranstalter dem Kunden einen sogenannten Sicherungsschein übergeben. Vor Übergabe des Sicherungsscheins darf der Reiseveranstalter keine Zahlung vom Kunden verlangen; auch keine Anzahlung. Geht der Reiseveranstalter pleite und fällt die Reise aus, springt die Versicherung ein und der Urlauber bekommt seinen Reisepreis zurück.