Ja. Wenn ein vertraglich zugesagter Hafen nicht angelaufen wird, liegt ein Reisemangel vor, der zur Preisminderung berechtigt. Wird ein Ersatzhafen angeboten, kann sich das zwar auf die Höhe der Minderung zugunsten des Reiseveranstalters auswirken, der Anspruch auf eine Preisminderung wird aber nicht aufgehoben. Fällt ein besonders beworbener Programmpunkt der Reise weg, muss das bei der Höhe der Minderung zugunsten des Reisenden berücksichtigt werden. In der Würzburger Tabelle finden sich zu der Problematik zahlreiche Gerichtsurteile.