Kann ein Kreuzfahrtanbieter die Route einer Kreuzfahrt vor Reisebeginn umfangreich ändern und sich dabei auf einen Änderungsvorbehalt in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen?

Nein. Eine vertraglich vereinbarte Route/Strecke einer Kreuzfahrt kann nicht einfach vom Reiseveranstalter geändert werden. Fallen Häfen  oder Anlandungen aus, liegt ein Reisemangel vor, auch wenn ein Änderungsvorbehalt im Kleingedruckten steht. Der Reisekunde kann Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen, auch wenn ihm bereits vor Beginn der Kreuzfahrt die Änderungen mitgeteilt werden. Erklärt sich der Reisekunde mit den Änderungen aber einverstanden, verliert er die Möglichkeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.