Das neue Reiserecht gilt für Kreuzfahrten, die ab dem 1. Jui 2018 gebucht werden. Die neuen Regelungen finden sich in §§ 651a – y BGB und im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB). Es gibt viele Änderungen und Neuerungen, nachfolgend einige Beispiele.
Informationspflichten
Reiseveranstalter müssen vor der Buchung dem Kunden ein Formblatt zukommen lassen, mit deminformiert wird, dass es sich bei der Reise um eine Pauschalreise handelt und welche Rechte und Ansprüche sich daraus für den Urlauber ergeben.
Ebenso muss der Reiseveranstalter vor Abschluss des Reisevertrages über wichtige Details der angebotenen Reise aufklären. Dazu gehören nicht nur beispielsweise Infos über den Reisepreis, die Reiseroute oder das Kreuzfahrtschiff, sondern auch u.a. Informationen über Einreisebestimmungen der Zielländer auf einer Kreuzfahrt. Es muss zudem mitgeteilt werden, ob die Reise für Menschen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist.
Nach Abschluss des Reisevertrages muss der Reisveranstalter dem Kunden eine Bestätigung über den vollständigen Vertragsinhalt zuleiten. Das kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Vor Zahlung des Reisepreises bzw. einer Anzahlung muss dem Kunden vom Reiseveranstalter zum Nachweis einer Insolvenzabsicherung ein Sicherungsschein übergeben werden, sonst hat der Reisekunde ein Zurückbehaltungsrecht.
Preiserhöhung
Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nachträglich erhöhen, wenn sich Treibstoffkosten oder zum Beispiel auch Hafen- und Flughafengebühren verteuern, ebenso wenn sich eine Änderung der für die Kreuzfahrt geltenden Wechselkurse ergibt. Bislang konnte der Reisende kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten, wenn sich der Reisepreis um mehr als 5% erhöhte. Nun ist ein kostenfreier Rücktritt erst bei einer Verteuerung von über 8% möglich. Die Preisänderung muss bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn erklärt werden. Eine Preiserhöhung ist aber nur gestattet, wenn diese Möglichkeit vertraglich vereinbart wurde und auch eine mögliche Preissenkung an den Kunden weitergegeben wird.
Vertragsübertragung
Schon nach dem alten Recht konnte der Reisevertrag auf eine dritte Person übertragen werden. Ist es dem Urlauber aus persönlichen Gründen nicht möglich, zu reisen, ist das ein guter Weg, um Stornokosten zu vermeiden. Nun muss aber eine Frist beachtet werden. Die Erklärung des Urlaubers zur Vertragsübertragung gilt als rechtzeitig, wenn sie bis spätestens 7 Tage vor Reisebeginn beim Reiseveranstalter eingeht.
Höhere Gewalt
Die Möglichkeit der Reiseabsage wegen höherer Gewalt bleibt für den Kunden erhalten, doch ändern sich die Begrifflichkeiten. Kommt es nach Vertragsabschluss und vor Reisebeginn zu erheblichen Beeinträchtigungen oder Gefahren auf der Kreuzfahrt, können der Reisende und der Reiseveranstalter wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände vom Reisevertrag zurücktreten. Stornokosten fallen nicht an. Tritt eine solche Situation während der Reise ein, kann der Reisekunde den Vertrag vorzeitig beenden und die Rückreise, soweit diese zum Vertragsinhalt gehört, verlangen. Die aufgrund einer geänderten Rückreise entstehenden Mehrkosten kann der Veranstalter nicht mehr zur Hälfte, wie nach altem Recht, dem Reisenden auferlegen.
Ergeben sich bei der Beförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände Probleme, etwa weil der im Reisevertrag enthaltene Rückflug vom Ausschiffungshafen wegen Sturm, Fluglotsenstreik oder einer Aschewolke nicht durchgeführt werden kann, muss der Reiseveranstalter die Kosten für einen notwendigen Hotelaufenthalt bis zu 3 Nächten tragen. Die Beschränkung auf 3 Nächte gilt nicht bei Reisenden mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitperson, Schwangeren und Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern der Reiseveranstalter mindestens 48 Stunden vor Reisbeginn über die besonderen Bedürfnisse des Reisenden in Kenntnis gesetzt wurde.
Beistand
Der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, dem Reisenden Beistand zu leisten, wenn sich dieser in Schwierigkeiten bzw. in einer Notsituation befindet. Er muss dem Reisenden zum Beispiel Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort oder Konsulate bereitstellen oder ihm bei einer anderweitigen Rückreise unterstützen.
Reklamationen
Bislang musste der Urlauber Entschädigungsansprüche innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Ende der Reise geltend machen. Diese Ausschlussfrist ist weggefallen. Die Verjährungsfrist von Ansprüchen aus dem Reisevertrag beträgt 2 Jahre, die nicht mehr, wie im alten Reiserecht, auf 1 Jahr verkürzt werden kann.
Voraussetzung für eine Preisminderung oder Schadensersatz ist in der Regel weiterhin, dass der Urlauber auf Reisemängel während der Reise unverzüglich hinweist.
Neu ist, dass das Gesetz vorgibt, dass der Reisevermittler (Reisebüro) vom Reiseveranstalter dazu bevollmächtigt ist, Mängelanzeigen entgegenzunehmen.
Gewährleistungsrechte
Ist die Kreuzfahrt mangelhaft, kann der Urlauber weiterhin umfangreiche Ansprüche geltend machen. Bei Reisemängeln ist neben einer Preisminderung auch ein Schadensersatzanspruch für Folgeschäden oder auch wegen entgangener Urlaubsfreude denkbar.
Für eine Minderung des Reisepreises kommt es nicht darauf an, wer für den Reisemangel verantwortlich ist.
Zur Orientierung welche Minderungshöhen geltend gemacht werden können, dient die umfangreiche Urteilssammlung in der „Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten“.
Sind erhebliche Mängel zu beklagen, ist auch eine Kündigung des Reisevertrages möglich.
Schadensersatz
Im Gegensatz zur alten Gesetzeslage muss der Reisende dem Reiseveranstalter beim Schadensersatzanspruch kein Verschulden nachweisen. Der Anspruch auf Schadensersatz entfällt jedoch, wenn sich der Reiseveranstalter entlasten kann. Er muss also darlegen, dass der Schaden vom Reisenden selbst oder von einem nicht zum Bereich des Reiseveranstalters gehörenden Dritten verschuldet wurde. Es besteht auch keine Veranstalterhaftung, wenn der Schaden auf einem unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand beruht.
Anrechnung
Auf eine vom Urlauber geforderte Entschädigung kann der Reiseveranstalter eine Anrechnung von Zahlungen, die der Reisende von anderen Leistungsträgern wegen desselben Ereignisses bekommen hat, vornehmen. Kommt es beispielsweise auf dem Flug zum Schiff aufgrund eines technischen Defekts zu einer größeren Verspätung und erhält der Urlauber von der Airline eine Entschädigung nach den EU-Fluggastrechten, kann diese auf eine geltend gemachte Preisminderung angerechnet werden.