Wenn ein zugesagter Hafen über Nacht angelaufen werden soll, um auch das Nachtleben in der Hafenstadt erleben zu können, die Nacht aber ausfällt und das Kreuzfahrtschiff erst am nächsten Morgen anlegt und am frühen Abend wieder abfährt, liegt dann ein minderungsfähiger Reisemangel vor?

Ja. Wird eine Liegezeit in einem Hafen unzumutbar verkürzt und fallen darum beworbene Ausflüge und Attraktionen, wie z.B. der Besuch einer Metropole bei Nacht, aus, liegt ein Reisemangel vor, der dazu berechtigt, den Reisepreis zu mindern. Urteile hierzu finden sich in der Würzburger Tabelle.