Ja. Wird eine Liegezeit in einem Hafen unzumutbar verkürzt und fallen darum beworbene Ausflüge und Attraktionen, wie z.B. der Besuch einer Metropole bei Nacht, aus, liegt ein Reisemangel vor, der dazu berechtigt, den Reisepreis zu mindern. Urteile hierzu finden sich in der Würzburger Tabelle.