Zunächst einmal muss der Reiseveranstalter unverzüglich den bezahlten Reisepreis ohne Abzüge erstatten. Liegt ein Verschulden des Reiseveranstalters vor, hat der Reisekunde zudem Anspruch auf Schadensersatz. Das kann zum Beispiel ein Anspruch auf Erstattung von Stornokosten bei einer Airline sein, wenn der Kunde die Anreise zum Schiff selbst bei einer Fluggesellschaft gebucht hat, zudem ist auch ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude möglich. Die Höhe einer Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude richtet sich nach dem Zeitpunkt der Absage. Zahlreiche Urteile hierzu finden sich in der Würzburger Tabelle.