Eine Kreuzfahrt ist eine Pauschalreise. Reiseveranstalter müssen bezüglich der von Ihnen verkauften Pauschalreisen eine Insolvenzabsicherung haben. Als Nachweis dafür dient der sogenannte Sicherungsschein. Wird die Reise abgesagt, muss der Reiseveranstalter den Reisepreis erstatten. Ist er zahlungsunfähig oder hat er Insolvenz angemeldet, muss sich der Kunde an die Insolvenzversicherung, die auf dem Sicherungsschein steht, wenden und eine Erstattung fordern. Gegenüber dem Reiseveranstalter kann zudem ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude oder auch für unnütze Aufwendungen geltend gemacht werden. Es ist jedoch ungewiss, ob man einen solchen Anspruch im Fall einer Insolvenz auch tatsächlich durchsetzen kann.