Bei Erkrankungsfällen wegen Lebensmittelproblemen oder unhygienischen Verhältnissen an Bord eines Kreuzfahrtschiffes stellen sich immer Beweisfragen. Wenn der Reisekunden darlegen und beweisen kann, dass er aufgrund von mangelhaften Lebensmitteln oder unhygienischen Zuständen an Bord des Schiffes erkrankt, haftet der Reiseveranstalter. Neben einer Preisminderung stehen dann auch Schadensersatzansprüche im Raum, zum Beispiel auf Ersatz für ärztliche Behandlungskosten, Kosten für eine vorzeitige Ausschiffung und Heimreise oder Krankenhausaufenthalt, Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude oder auch ein Anspruch Schmerzensgeld. Da die Beweisführung für den Urlauber oft sehr schwer ist, zieht die Rechtsprechung bei solchen Fällen auch den sog. Anscheinsbeweis heran. Erleidet eine große Anzahl weiterer Passagiere dieselben gesundheitlichen Probleme, spricht der Anschein dafür, dass die Ursache an Bord des Schiffes zu finden ist, so dass ein Beweis geführt werden kann. Beispiele hierzu finden sich in der Würzburger Tabelle.