In solchen Fällen hat der Urlauber Anspruch auf umgehende Erstattung des Reisepreises. Kommt der Grund für den Rücktritt aus der Risikosphäre des Reiseveranstalters und kann der Reiseveranstalter sein Verschulden nicht zurückweisen, hat der Urlauber zusätzliche Schadensersatzansprüche. Das können z.B. sein: Entschädigung für bereits im Vertrauen auf Durchführung der Reise gemachte Ausgaben und Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.