Nein. Wird eine Reise vom Reiseveranstalter abgesagt, weil das eingeplante Kreuzfahrtschiff nicht mehr zur Verfügung steht, hat der Reisekunde nicht nur Anspruch auf Erstattung des Reisepreises, sondern auch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude, wenn sich der Reiseveranstalter nicht entlasten kann. Zahlreiche Urteile hierzu finden sich in der Würzburger Tabelle.