Ja, klassische Flusskreuzfahrten, d.h. Fahrten über mehrere Tage mit Unterkunft und Verpflegung an Bord sind Pauschalreisen, so dass das Reisevertragsrecht zur Anwendung kommt. Kommt es zu Änderungen der vertraglichen Leistungen, liegt i.d.R. ein Reisemangel vor, auch wenn Niedrigwasser die Ursache ist. Es ist eine Preisminderung gerechtfertigt. Bei erheblichen Änderungen muss der Kunde die Reise nicht antreten, sondern kann den kostenfreien Rücktritt vom Vertrag erklären.
Wenn sich für Sie aufgrund der aktuellen Lage (September 2026) eine rechtliche Frage zur Ihrer Flusskreuzfahrt ergibt, können Sie Herrn RA Rodegra gerne unverbindlich per E-Mail kontaktieren.