Muss der Reiseveranstalter den Anwalt eines Reisekunden bezahlen, wenn bei Absage der Kreuzfahrt aufgrund der aktuellen Coronalage der Reisepreis trotz Aufforderung nicht erstattet wird?

Ja. Der Reiseveranstalter muss innerhalb von 14 Tagen nach Absage der Reise den Reisepreis erstattet. Macht er es nicht, entsteht eine sog. Verzugslage und der Reisekunde kann einen Anwalt beauftragen, um seinen Zahlungsanspruch durchzusetzen. Die anfallenden Anwaltskosten sind als Verzugsschaden vom Reiseveranstalter zu tragen.