Nein. Wenn ein Kunde wegen einer abgesagten Kreuzfahrt Gewährleistungsansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen kann, muss er einen Reisegutschein nicht als Entschädigungsleistung akzeptieren, sondern kann eine Geldzahlung verlangen. Natürlich ist es aber möglich, mit einem Gutschein einen z.B. Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude zu kompensieren, jedoch bedarf das einer Vereinbarung zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden.