Welche Ansprüche hat der Reisekunde, wenn eine Flusskreuzfahrt wegen eines Schiffsunfalles, z.B. Rammen einer Schleuse oder Brücke, abgebrochen werden muss?

Der vorzeitige Abbruch stellt einen Reisemangel dar. Der Reisekunde kann für die ausgefallenen Leistungen eine anteilige Erstattung des Reisepreises verlangen. Muss die Reise gleich zu Beginn abgebrochen werden, besteht Anspruch auf Erstattung des gesamten Reisepreises. Fallen für den Reisenden Mehrkosten für die vorzeitige Heimreise an, kann er hierfür Ersatz verlangen. Ebenso ist es möglich, dass ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude besteht.