Darf ein Reiseveranstalter die Route einer Kreuzfahrt ändern, wenn zugesagte Häfen wegen Schäden durch Wirbelstürme nicht angelaufen werden können?

Eine Änderung ist zwar möglich, daraus ergeben sich aber auch Rechte für den Kunden. Fallen zugesagte Häfen aus, liegt ein Reisemangel vor. Der Kunde kann eine Preisminderung fordern, da es bei einem Anspruch auf Preisminderung auf ein Verschulden des Reiseveranstalters nicht ankommt. Bei größeren Änderungen ist es für den Urlauber auch möglich, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten. Ist es aufgrund von Wirbelstürmen zu gefährlich, eine Kreuzfahrt durchzuführen oder kommt es zu gravierenden Beeinträchtigungen, können der Reiseveranstalter und auch der Reisekunde die Kreuzfahrt wegen höherer Gewalt kündigen. Der Reisekunde hat in diesem Fall Anspruch auf Erstattung des Reisepreises.