Hat man als Urlauber Anspruch auf eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude, wenn eine gebuchte und bestätigte Kreuzfahrt vom Reiseveranstalter über 1 Jahr im Voraus wegen wirtschaftlichen Gründen abgesagt wird?

Ja. Bei einer Absage hat der Reisende Anspruch auf Erstattung des Reisepreises (Anzahlung) und zusätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Die Höhe des Schadensersatzes wird in der Regel anhand des Reisepreises berechnet und von Gerichten in unterschiedlicher Höhe zugesprochen. Urteile hierzu finden sich in der Würzburger Tabelle.