Nein. Wenn ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung oder Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude besteht, kann der Urlauber eine Barentschädigung verlangen. Eine Entschädigung in Form eines Reisegutscheins oder auch ein Preisnachlaß bei einer anderen Reise bedarf einer Vereinbarung zwischen Reisekunden und Reiseveranstalter.