Nein. Eine vertraglich vereinbarte Route/Strecke einer Kreuzfahrt kann nicht einfach vom Reiseveranstalter geändert werden. Fallen Häfen oder Anlandungen aus, liegt ein Reisemangel vor, auch wenn ein Änderungsvorbehalt im Kleingedruckten steht. Der Reisekunde kann Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen, auch wenn ihm bereits vor Beginn der Kreuzfahrt die Änderungen mitgeteilt werden. Erklärt sich der Reisekunde mit den Änderungen aber einverstanden, verliert er die Möglichkeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.