Kann man vom Reiseveranstalter eine Ausgleichszahlung nach den EU-Fluggastrechten fordern, wenn sich der Flug zum Kreuzfahrtschiff wegen eines technischen Defekts um 5 Stunden verspätet?

Nein, eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung kann ein Flugpassagier nur gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen, der Reiseveranstalter ist der falsche Ansprechpartner. Im Fall einer größeren Flugverspätung (ab 3 Stunden) kann der Passagier von der Airline eine Ausgleichszahlung zwischen 250 – 600 € fordern. Die Höhe des Betrages ist abhängig von der Länge der Flugstrecke. Die Airline muss keine Zahlung vornehmen, wenn sie sich auf sogenannte außergewöhnliche Umstände berufen kann (z.B. schlechtes Wetter).