Bei einem Abbruch der Kreuzfahrt gleich zu Beginn der Reise kann die gesamte Reise als vereitelt angesehen werden, so dass es gerechtfertigt ist, dass der Urlauber den vollständigen Reisepreis zurückfordert. Es können sich zudem weitere Schadensersatzansprüche für den Reisenden ergeben, z.B. Schadensersatz für unnütze Fahrtkosten zum Starthafen und zurück, unnütze Aufwendungen für bereits gebuchte Ausflüge auf der Kreuzfahrtour, Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude u.a.