Was ist, wenn unser Zubringerflug zum Kreuzfahrtschiff im August wegen des drohenden Streiks der Flugbegleiter (UFO – Unabhängige Flugbegleiter Organisation) Verspätung hat oder ausfällt?

Ist der Flug Bestandteil eines Reisevertrages, muss sich der Reiseveranstalter um die Beförderung zum Schiff kümmern. Wenn sich die Streikandrohung konkretisiert, sollte man umgehend seinen Reiseveranstalter kontaktieren und die Lage besprechen. Verzögert sich die Anreise zum Schiff und man verpasst einen Programmpunkt (Hafen), liegt ein Reisemangel vor, der zu einer Preisminderung berechtigt.

Wer seine Anreise zum Einschiffungshafen individuell gebucht hat, ist nicht so gut geschützt. Der Weg zum Schiff fällt dann in den Risikobereich des Urlaubers. Kann die Kreuzfahrt nicht angetreten werden oder muss man einen Ersatzflug zum nächsten Hafen buchen, ist fraglich, ob man die jeweilige Airline haftbar machen kann. Es kommt auf den Einzelfall an. 

Sollte es am Flughafen ab Deutschland zu größeren Verspätung oder einer Annullierung kommen, gelten aber in jedem Fall, egal ob Pauschaltourist oder Einzelbuchung des Fluges, die EU-Fluggastrechte und die Fluggesellschaft muss zum Beispiel kostenfreie Betreuungsleistungen (Verpflegung, Getränke, ggf. ein Hotel inkl. Transfer u.a.) bereitstellen.

Die Fluggesellschaft muss im Fall der Annullierung, größeren Verspätung oder auch Überbuchung den Flugpassagier über die EU-Fluggastrechte informieren.