Werden zugesagte Häfen nicht angelaufen, liegt ein Reisemangel vor. Der Reisepreis kann gemindert werden, in der Würzburger Tabelle findet man zahlreiche Gerichtsurteile. Wichtig ist, dass der Reisekunde dem Reiseveranstalter ausdrücklich mitteilt, dass er mit den Änderungen nicht einverstanden ist. Werden gleich mehrere Häfen gestrichen, kann auch eine erhebliche Änderung des Reisevertrages vorliegen, die dazu berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten. Bei einem berechtigten kostenfreien Rücktritt vom Vertrag muss der Reiseveranstalter den Reisepreis (bzw. eine Anzahlung) umgehend erstatten und ist, je nach Lage des Falles, ggf. auch zum Schadensersatz z.B. wegen entgangener Urlaubsfreude verpflichtet. Zur Höhe der Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude findet man in der Würzburger Tabelle zahlreiche Urteile.